§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen : "Gesundheitsprojekt niedergelassener Ärzte", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die unverzüglich erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)".
- Sitz des Vereins ist Mannheim
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Vereinsgründungsjahr ist dieses ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit dem Tag der Vereinsgründung beginnt und mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Vereinsgründungsjahres endet.
§2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Erneuerung und Verbesserung der Versorgungsstrukturen im deutschen Gesundheitswesen. Zur Verwirklichung dieses Vereinszwecks macht sich der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten zur Aufgabe:
- Erarbeiten und praktische Umsetzung von Projekten, welche durch den Vereinszweck gerechtfertigt sind, dem jeweils aktuellen Standard der medizinischen Wissenschaft entsprechen und der Verbesserung der Patientenversorgung sowie der Qualitätssicherung in den Praxen der Vereinsmitglieder, welche sich als selbständig praktizierende Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, dienen.
- Unterstützung der Zusammenarbeit der unter a) bezeichneten Ärztinnen/Ärzte mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen.
- Organisieren von Fortbildungsveranstaltungen für seine Mitglieder.
- Durchführung von Patientenveranstaltungen (Schulungen).
Förderung und Unterstützung der unter a) bezeichneten Ärztinnen/Ärzte bei der Erfüllung der diesen im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Praxen obliegenden Aufgaben
Der Verein darf sich zur Erreichung des Vereinszwecks auch solcher natürlicher und juristischer Personen bedienen, welche nicht Vereinsmitglieder sind. Der Verein wird den zuständigen Behörden die jeweils im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehenden Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder mitteilen sowie die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern bei der Ausarbeitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen im Sinne des Vereinszwecks beraten und unterstützen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können auf schriftlichen an den Vorstand zu richtenden Antrag natürliche Personen werden, welche als selbständig niedergelassene Ärztinnen/Ärzte in eigener Praxis bzw. in einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis tätig sind, sowie natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften, deren Mitgliedschaft auf Grund deren Profession, Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, welche diese Personen oder Vereinigungen besitzen, die Förderung des Vereinszwecks erwarten läßt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer vom Vorstand auszustellenden Mitgliedskarte. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod natürlicher sowie das Erlöschen juristischer Personen und Personengemeinschaften,
- den Verlust der Approbation der Mitglieder, welche Ärztinnen/Ärzte sind,
- durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
- durch Austritt, der wirksam nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
- durch förmliche Ausschließung, die nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen kann(Abs. 4),
- durch Ausschließung, welche durch Beschluß des Vorstands erfolgen kann, wenn ein Mitglied ohne triftigen Grund für mindestens ein Jahr den Beitrag nicht entrichtet hat. Ein solcher Beschluß setzt mindestens zwei Mahnungen voraus, die 1. frühestens sechs Wochen nach Beitragsfälligkeit, die 2. drei bis vier Monate nach der Fälligkeit und per Einschreiben mit Rückschein sowie unter Hinweis auf die nach dieser Bestimmung möglichen Rechtsfolgen.
- Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn:
- die Voraussetzungen für die Aufnahme gem § 4 Abs 1 weggefallen sind,
- ein Mitglied vorsätzlich gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt gegen sie verstoßen hat,
- die Voraussetzungen des Abs 3, f) gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung,
- das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben in Kenntnis.
- Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei und haben im Verhältnis zu den ordentlichen Mitgliedern die gleichen Rechte. Auf dem entsprechenden Verfahrensweg kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden, wenn das Ehrenmitglied eines Verbrechens von einem deutschen Gericht zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.
§4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern sind jährliche Beiträge und Umlagen zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Vorstands bei der Vorlage des von diesem für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegenden Haushaltsplans von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann auch unterschiedliche Beiträge und Umlagen festlegen, etwa abgestuft nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen.
Zur Deckung von Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
§5 Vereinsvermögen, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 (steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks) fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung "Deutsche Krebshilfe e.V." zwecks Verwendung für die Förderung des deutschen Gesundheitswesens.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§7 Stimmrecht
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts des Mitglieds in der Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Mitglieder, welche juristische Personen oder Personengemeinschaften sind, können sich zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Mitgliederversammlung auch durch schriftlich bevollmächtigte Personen, welche nicht Mitglieder sind, vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied oder Vertreter darf nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
§8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Datum und Tageszeit sowie der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung bestimmt der Vorstand, jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens zehn Tage vor deren Verhandlung beim Vorstand beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Sie ist jedoch vorzunehmen, wenn der Ergänzungsantrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterstützt wird.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Im übrigen gelten die Bestimmungen entsprechend denen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand jeweils für das nächste Haushaltsjahr aufzustellenden Haushaltsplans; Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichts; Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der jährlichen Beiträge und Umlagen,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins,
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften.
§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ort, Tag und Stunde der Versammlung.
- Die genauen Personalien des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
- Die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Feststellung, daß die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde.
- Die Tagesordnung mit der Feststellung, daß sie bei der Einberufung der Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.
- Die Feststellung, daß die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist.
- Die gestellten Anträge.
- Die Art der Abstimmung.
- Den genauen Wortlaut der gefaßten Beschlüsse sowie das genaue Abstimmungsergebnis (JA - Stimmen, NEIN - Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen).
- Bei Wahlen die genauen Personalien der Gewählten, ihre Anschrift und soweit geschehen, ihre Erklärung, daß sie die Wahl annehmen.
- Den Ablauf der Mitgliederversammlung im wesentlichen.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Es ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen.
Die Art der Abstimmung und deren Reihenfolge bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Dritte zulassen.
Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§11 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dessen Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen. Der Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter müssen Vereinsmitglieder sein, welche sich als selbständig praktizierende Ärztinnen/Ärzte in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder deren organschaftlichen Vertreter sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amts durch seinen gewählten Nachfolger im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs 2 BGB bilden der Vorsitzende des Vorstands und dessen Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands Gebrauch zu machen.
§12 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlungen;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung des Haushaltsplans jeweils im voraus für das nächste Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung und Erstattung des Jahresberichts;
- Abschluß und Kündigung von Verträgen;
- Beschlußfassung über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern (§ 3 Abs. 1, 2 u. 3)
§13 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands, mindestens einmal im Vierteljahr schriftlich oder fernmündlich einzuberufen sind. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von vierzehn Tagen einzuhalten. Der Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Für die Beschlußfähigkeit genügt die Anwesenheit von vier Vorstandsmitgliedern, darunter die des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreters. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter, die des Stellvertreters jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands.
Der Vorsitzende des Vorstands, bei des Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstands, leitet die Vorstandssitzung.
Über jede Vorstandssitzung ist eine vom Sitzungsleiter zu unterschreibende Niederschrift anzufertigen. Diese muß Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.